ABGB: § 364 Abs 2, § 1096 Abs 1, § 1438
Sofern die getätigten Zinszahlungen nicht als schlüssiger Verzicht auf das Zinsminderungsrecht zu werten sind, ist eine rückwirkende Minderung des Mietzinses im Weg der außergerichtlichen oder prozessualen Aufrechnung von Überzahlungen in der Vergangenheit mit späteren Mietzinsforderungen möglich.