ABGB: § 21 Abs 2, § 183 Abs 1 (= § 172 Abs 1 alt)
Die Festsetzung des unbekannten Geburtsdatums des Kindes und der daraus folgenden Dauer der Obsorge durch das Pflegschaftsgericht ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.
OGH 14. 11. 2013, 2 Ob 206/13b