FMedG: §§ 2, 3
EMRK: Art 8, 14
Der VfGH hat mehrere Regelungen des FMedG, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebende Frauen daran hindern, durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen Kinder zu zeugen, mit Ablauf des 31. 12. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben. In der Beschränkung der heterologen Insemination auf verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen mit nicht fortpflanzungsfähigem Mann liegt eine ungerechtfertigte Diskriminierung lesbischer Partnerschaften.