Nach Ansicht des dt BGH (IV ZR 215/12) schließt das - durch die RL 87/344/EWG auch unionsrechtlich gesicherte - Recht auf freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung positive oder negative Anreizsysteme, mit denen der Versicherer die Wahl bestimmter Rechtsanwälte erreichen will, nur dann aus, wenn durch deren Gestaltung die Grenze unzulässigen psychischen Drucks auf den Versicherungsnehmer überschritten wird. Konkret hielt der Gerichtshof ein System von nach Schadensfreiheit oder -belastung abgestuften Selbstbehalten, bei dem der Versicherungsnehmer die erst ab dem nächsten Versicherungsfall wirkende Rückstufung auf maximal 150 € durch die Wahl eines Rechtsanwalts aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Anwälte vermeiden kann, für zulässig. In der Entscheidungsbegründung bezog er sich ua auf die Ausführungen des OGH in der Rs 7 Ob 32/02k = RdW 2002/597.