Bei der Haftung für Ratings ist nach Ansicht der Autoren zwischen Wirtschaftsauskunfteien und Ratingagenturen, die strengeren Maßstäben unterliegen, zu differenzieren. Eine Wirtschaftsauskunftei treffe ihre Einschätzung lediglich aufgrund der veröffentlichten Informationen (etwa der beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschlüsse). Eine Verpflichtung, diese Daten zuvor inhaltlich zu prüfen, bestehe nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers könne daher nur bei Fehlinterpretationen bestehen. Eine Haftung gegenüber Dritten, denen der Auftraggeber die Bewertung zugänglich gemacht hat, erscheine bei Wirtschaftsauskunfteien nicht gerechtfertigt. Zur Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte beachte auch 1 Ob 206/11t = Zak 2012/148, 76.