Zu 3 Ob 186/13v = Zak 2014/212, 116: Das im Mietvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht des Mieters entfällt mit der Beendigung des Mietverhältnisses, sofern der Vereinbarung nicht deutlich zu entnehmen ist, dass Mietverhältnis und Vorkaufsrecht unabhängig voneinander Bestand haben sollen.