Die Autorin weist darauf hin, dass nicht nur aus Art 6 EMRK, sondern bei familienrechtlichen Verfahren auch aus Art 8 EMRK ein Recht der Parteien darauf abzuleiten ist, dass das Verfahren von den Gerichten in angemessener Zeit abgeschlossen wird. In der Folge geht sie auf die Kriterien ein, die für die Prüfung der Verfahrenslänge auf ihre Angemessenheit eine Rolle spielen können.