AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 78 Abs 2, § 82 Abs 2
ZPO: § 50 Abs 2
Gem § 50 Abs 2 ZPO wird über den Prozesskostenersatz für das Rechtsmittelverfahren auf Basis des hypothetischen Rechtsmittelerfolgs entschieden, wenn das Rechtsmittel deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Beschwer des Rechtsmittelwerbers nach Einbringung entfallen ist. Dieser Grundsatz kann auch im Außerstreitverfahren herangezogen werden, weil er im Einzelfall dem in § 78 Abs 2 AußStrG vorgesehenen Billigkeitskriterium entspricht. Ob § 50 Abs 2 ZPO im Außerstreitverfahren überhaupt analog anzuwenden ist, bleibt offen.