ZPO: §§ 17, 18
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenintervention ist kein strenger Maßstab anzulegen.
Die - etwa durch eine entsprechende Ankündigung - plausibel dargelegte Gefahr, dass eine Partei des Hauptprozesses im Fall ihres Unterliegens Regressforderungen gegen den Nebenintervenienten erheben könnte, begründet ein ausreichendes rechtliches Interesse an seinem Beitritt.