ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 68 Abs 1
Einen Radfahrer, der vom Lenker eines nachfolgenden Kfz auf der Fahrbahn übersehen wird, trifft ein Mitverschulden an dem Unfall, wenn ihm ein Verstoß gegen die Radwegbenützungspflicht vorzuwerfen ist (hier: Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten des Lkw-Lenkers, der bei Dunkelheit nicht auf Sicht gefahren war und den Radfahrer trotz ordnungsgemäßer Beleuchtung zu spät wahrgenommen hatte).