ABGB: § 1169
Die Fürsorgepflicht des Auftraggebers gegenüber dem Werkunternehmer kann nicht so weit reichen, dass er ein Fachunternehmen vor Gefahren warnen müsste, die für dessen Tätigkeitsbereich typisch sind.
ABGB: § 1169
Die Fürsorgepflicht des Auftraggebers gegenüber dem Werkunternehmer kann nicht so weit reichen, dass er ein Fachunternehmen vor Gefahren warnen müsste, die für dessen Tätigkeitsbereich typisch sind.