NWG: § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 3
Wer ein Grundstück ankauft, obwohl die erforderliche Wegeverbindung nur durch einen jederzeit und kurzfristig kündbaren Bestandvertrag gesichert ist, handelt auffallend sorglos. Dies schließt die Einräumung eines Notwegerechts aus.