ABGB: §§ 1460, 1463
Die Ersitzung eines Rechts setzt voraus, dass dessen Ausübung für den Ersitzungsgegner erkennbar ist. Die Erkennbarkeit fehlt, wenn ein anderer Rechtsgrund (wie etwa Gemeingebrauch oder Leihe) in Frage kommt.
Gestattet der Eigentümer eines Wegs Nachbarn bei Nachfrage gegen eine (wenn auch nur symbolische) Gegenleistung die Benützung, muss er davon ausgehen, dass ein anderer Nachbar, der den Weg ohne Nachfrage regelmäßig benützt, ein Dienstbarkeitsrecht in Anspruch nimmt. Die Ersitzung kann daher nicht an der fehlenden Erkennbarkeit der Rechtsausübung scheitern.