ABGB: § 268 Abs 2, § 283
AußStrG: § 123
Gem § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters zur Entscheidung über medizinische Behandlungen ausgeschlossen, soweit der Betroffene mit einer verbindlichen Patientenverfügung vorgesorgt hat. Allerdings ist die Verfügung entkräftet und die Bestellung eines Sachwalters zulässig, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr einsichts- und urteilsfähig war.