UVG: § 20
ABGB: § 1418
Der gewährte Unterhaltsvorschuss steht dem Kind noch für den Monat zu, mit dessen Beginn es die zur Selbsterhaltungsfähigkeit führende Lehre angetreten und an dessen Ende es die erste Lehrlingsentschädigung erhalten hat. Die Einstellung der Vorschussleistungen erfolgt erst mit Beginn des nächsten Monats.