Eine aktuelle Entscheidung (2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436) führt punkto Helmpflicht im Sport zur "Trendwende": Das Nichttragen eines Radhelms gilt unter konkreten Umständen als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und führt zur Kürzung des Schmerzengeldanspruchs. Mangels gesetzlicher Grundlagen stellt das Höchstgericht darauf ab, ob im Verkehrskreis des Geschädigten im Unfallzeitpunkt ein allgemeines Bewusstsein zur Helmverwendung bestand. Wie wirkt sich diese Judikaturentwicklung auf die Helmpflicht im Sport allgemein aus? Welche neuen rechtlichen Fragen ergeben sich dadurch und wie können diese gelöst werden?