Dass Patentanwälte seit der Neuordnung des Instanzenzugs in Patent- und Markenrechtssachen mit 1. 1. 2014 in dritter Instanz (vor dem OGH) nicht mehr vertretungsbefugt sind, sondern ein Rechtsanwalt erforderlich ist, erachtete der VfGH im kürzlich abgeschlossenen Gesetzesprüfungsverfahren G 95/2013 als verfassungsrechtlich unbedenklich. Insb handle es sich nicht um eine unsachliche Regelung oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit der Patentanwälte.