Der Gesetzesvorschlag für die Ausführungsbestimmungen zum Individualnormenkontrollantrag der Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens (Gesetzes- oder Verordnungsbeschwerde; siehe Zak 2014/662, 350) wurde vom Nationalrat am 19. 11. 2014 mit einigen Ergänzungen beschlossen. Neben verfahrensrechtlichen Anpassungen werden in das VfGG eine allgemeine Befangenheitsregelung sowie Offenlegungspflichten für die (Ersatz-)Mitglieder des VfGH zu beruflicher Tätigkeit und leitenden Funktionen in juristischen Personen aufgenommen. Weiters wird eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den VfGH geschaffen, soweit dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist (vgl C-112/13 , A. = Zak 2014/641, 338). Hinsichtlich der Normenkontrolle aus Anlass eines Zivil- oder Strafverfahrens wird klargestellt, dass der Antrag der Anwaltspflicht unterliegt und darin auch darzulegen ist, inwiefern das Gericht die angefochtene Norm anzuwenden hat und welche Auswirkungen die Entscheidung des VfGH auf die Rechtssache hätte, wobei fehlende Angaben einen verbesserungsfähigen Mangel darstellen. Das Beschwerderecht besteht ab 1. 1. 2015 (siehe auch Zak 2013/427, 236).