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Wendehorst, Verlängerte Rücktrittsmöglichkeit, VbR 2014, 176.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2014/800Zak 2014, 420 Heft 21 v. 25.11.2014

Gem § 12 FAGG verlängert sich die 14-tägige Frist für den Rücktritt des Verbrauchers von einem Fern- oder Auswärtsgeschäft um bis zu 12 Monate, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht nachkommt. In der strittigen Frage, ob diesbezüglich jede vollständige Information ausreichend ist oder diese auf einem dauerhaften Datenträger erteilt werden muss, schließt sich die Autorin der zweiten Lösung an. Die Folgen von Belehrungsfehlern für den Unternehmer hält sie insb bei Dienstleistungen für unverhältnismäßig. Trete der Verbraucher in der verlängerten Frist zurück, habe der Unternehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine bereits erbrachten Leistungen. Dies sei eindeutig grundrechtswidrig. Sollte ein derartiger Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, werde dieser wohl Ausnahmen für krasse Fälle unter Berufung auf allgemeine zivilrechtliche Prinzipien wie Treu und Glauben oder ungerechtfertigte Bereicherung zulassen.

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