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Stundensatzhonorar eines Rechtsanwalts - Angemessenheitskontrolle

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/788Zak 2014, 416 Heft 21 v. 25.11.2014

ABGB: § 879 Abs 1, § 1152

RAO: § 16 Abs 1

Für das als Stundensatz vereinbarte Rechtsanwaltshonorar gilt nicht nur die Sittenwidrigkeitsschranke, sondern es unterliegt zumindest insofern auch einer Angemessenheitskontrolle, als für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt. Der abgerechnete Zeitaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Die Angemessenheitskontrolle kann auch dazu führen, dass das Honorar unter jenen Betrag sinkt, der im Fall einer Abrechnung nach dem RATG verlangt werden könnte.

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