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Hemmung der Präklusivfrist für den Aufteilungsantrag durch Vergleichsverhandlungen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/782Zak 2014, 414 Heft 21 v. 25.11.2014

ABGB: § 1497

EheG: § 95

Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufhemmung der Verjährungs- bzw Präklusivfrist. Das reguläre Fristende kann dem Anspruchsberechtigten daher nicht entgegengehalten werden, wenn die Verhandlungen bis zu diesem Zeitpunkt andauerten oder darüber hinaus fortgeführt wurden. Nach Abbruch der Verhandlungen muss der Berechtigte seinen Anspruch jedoch ohne unnötigen Aufschub gerichtlich geltend machen.

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