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Keine Warnpflicht des Notars bei Errichtung einer vorbereiteten Aufteilungsvereinbarung?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/757Zak 2014, 398 Heft 20 v. 11.11.2014

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

EheG: § 55a Abs 2

Die Sorgfaltspflichten des Vertragserrichters dürfen nicht überspannt werden. Wenn er von den Parteien mit der juristischen Ausformulierung einer bereits getroffenen Vereinbarung beauftragt wird, zählt es nicht zu seinen Aufgaben, auf inhaltliche Änderungen hinzuwirken.

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