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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2014/737Zak 2014, 390 Heft 20 v. 11.11.2014

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2014/2015 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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