EO § 259 Abs 3
ABGB: §§ 961, 964, 968, 1295 Abs 1, § 1332
Wer im Rahmen einer Fahrnisexekution gem § 259 Abs 3 EO iVm § 968 ABGB zum Verwahrer des Exekutionsobjekts bestellt wird, haftet nicht nur dem betreibenden Gläubiger, auf dessen Gefahr er handelt, sondern auch dem Verpflichteten bzw einem dritten Eigentümer der Sache für die Einhaltung der Obhutspflichten, die sich nach den Regeln für Verwahrungsverträge richten. Ob dieses Ergebnis über die Fingierung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwahrer und dem betreibenden Gläubiger mit Schutzwirkungen zugunsten des Verpflichteten bzw Eigentümers oder über eine gesetzliche Haftung zu begründen ist, bleibt offen.