ABGB § 284f
GBG: § 31 Abs 1, § 53 Abs 3
Eine Vorsorgevollmacht kann nur dann eine Grundlage für eine bücherliche Eintragung (hier: Anmerkung der Rangordnung auf einer Liegenschaft des Vollmachtgebers) bilden, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers auf dieser Urkunde gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Dass es sich um eine qualifizierte Vorsorgevollmacht iSd § 284f Abs 3 ABGB handelt, die vor Gericht oder einem Rechtsanwalt bzw Notar errichtet wurde, kann daran ebenso wenig ändern wie die Registrierung der Vollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Wenn dem Grundbuchgericht die Registrierung im ÖZVV nachgewiesen wird, hat es zwar grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Vollmacht auszugehen. Die grundbuchrechtlichen Formerfordernisse müssen aber dennoch erfüllt sein.