Gem Art 6 Abs 1 lit d EuVTVO setzt die Bestätigung eines gegen einen Verbraucher gefällten Versäumungsurteils als Europäischer Vollstreckungstitel voraus, dass die Entscheidung in dessen Wohnsitzstaat ergangen ist. Nach Ansicht des EuGH (C-508/12 , Vapenik/Thurner) greift diese Regelung nur dann ein, wenn der Klage ein Rechtsgeschäft des Verbrauchers mit einem Unternehmer zugrunde liegt, nicht hingegen im Fall einer Klage aus einem Rechtsgeschäft zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen. Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg.