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Teilrechtskraft und Vertretungskostenersatz im Betriebskostenüberprüfungsverfahren

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2014/716Zak 2014, 375 Heft 19 v. 28.10.2014

MRG: § 23 Abs 2, § 37 Abs 1 Z 12, § 37 Abs 3 Z 17

AußStrG: § 42

Auch im (hier: wohnrechtlichen) Außerstreitverfahren kann Teilrechtskraft eintreten. Ein unangefochten gebliebener Teil einer Entscheidung erwächst in Rechtskraft, sofern er nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht.

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