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Keine Befangenheit des Richters wegen Äußerungen als Parteienvertreter in einem anderen Verfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/685Zak 2014, 358 Heft 18 v. 7.10.2014

JN: § 19 Z 2

Der Richter hat in einem anderen Verfahren, in dem er als Parteienvertreter aufgetreten ist, das damalige Begehren eines Parteienvertreters des vorliegenden Verfahrens als "nicht nachvollziehbar und inakzeptabel" bezeichnet. Daraus lässt sich noch keine Befangenheit ableiten.

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