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Entschädigung des Sachwalters - Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/670Zak 2014, 353 Heft 18 v. 7.10.2014

AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1

ABGB: § 276

Da die Entscheidung über Aufwandersatz-, Entlohnungs- bzw Entschädigungsansprüche des Sachwalters den Kostenpunkt betrifft, ist insoweit ein Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Auch die Entscheidung des Rekursgerichts, den Antrag des Sachwalters auf pfandrechtliche Sicherstellung seiner künftigen Aufwandersatz- und Entlohnungsansprüche ab- oder zurückzuweisen, ist nicht anfechtbar.

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