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Konkludente Umwidmung des Wohnungseigentumsobjekts von Wohnung in Arztpraxis

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2014/636Zak 2014, 336 Heft 17 v. 24.9.2014

WEG: § 16 Abs 2

ABGB: § 863

Die zur Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts erforderliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer kann auch konkludent erteilt werden. Wenn allen Wohnungseigentümern über einen Zeitraum von acht Jahren bekannt war, dass in einem als Wohnung gewidmeten Objekt eine Arztpraxis betrieben wird, und in dieser Zeit kein Widerspruch erfolgte, kann von einer schlüssigen Widmungsänderung ausgegangen werden (Zurückweisung der Revision).

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