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Liegenschaftsverkauf - keine Gewährleistung für Kriechhangeigenschaft

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/597Zak 2014, 315 Heft 16 v. 9.9.2014

ABGB: §§ 871, 922

Dass das verkaufte Baugrundstück auf einem Kriechhang liegt und eine Bebauung zwar möglich ist, aber unter Umständen besondere Hangsicherungsmaßnahmen erfordert, begründet mangels besonderer Vereinbarung noch keinen Mangel. Das Risiko erhöhter Baukosten trägt grundsätzlich der Käufer.

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