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Haftung des Drohenden für die Kosten des vorsorglich bestellten Personenschutzes

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/564Zak 2014, 297 Heft 15 v. 26.8.2014

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311

StGB: §§ 106, 107

Wer iSd §§ 106 f StGB in seiner körperlichen Integrität bzw mit dem Tod bedroht wurde, kann vom Täter grundsätzlich Schadenersatz für die Kosten von Abwehr- und Sicherungsmaßnahmen verlangen, die er in Reaktion auf die Drohung vorsorglich in Auftrag gegeben hat (hier: Personenschutz). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind gegeben. Zu ersetzen sind nur unbedingt notwendige und angemessene Aufwendungen.

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