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Unterbringung wegen des Gefühls, vom Geheimdienst verfolgt zu werden

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/540Zak 2014, 291 Heft 15 v. 26.8.2014

UbG: § 3

Die Unterbringung setzt ua das Bestehen einer ernstlichen und erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung voraus. Ernstlichkeit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung besteht. Sind besonders schwerwiegende Folgen zu befürchten, kann jedoch eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine bloß vage Möglichkeit genügt niemals.

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