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Gleichbleibende Bemessungsgrundlage für Rechtsanwaltstarif im Exekutionsverfahren nicht verfassungswidrig

In aller KürzeZak 2014/528Zak 2014, 282 Heft 15 v. 26.8.2014

Gem § 13 Abs 1 lit a RATG bildet auf Seite des betreibenden Gläubigers während des gesamten Exekutionsverfahrens der Wert der anfänglich betriebenen Kapitalforderung die Bemessungsgrundlage für den nach dem Rechtsanwaltstarif festzulegenden Prozesskostenersatzanspruch. Teilzahlungen vermindern die Bemessungsgrundlage daher nicht. In einem vom LG Innsbruck eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren (G 78/2013) ist der VfGH vor Kurzem zur Auffassung gelangt, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig, sondern durch prozessökonomische Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist.

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