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Tierhalterhaftung - im selben Haus wohnender Elternteil als Mithalter des Hundes

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/510Zak 2014, 277 Heft 14 v. 5.8.2014

ABGB: § 1320

Tierhalter iSd § 1320 ABGB ist, wer die tatsächliche, weisungsunabhängige Sachherrschaft über das Tier ausübt. Auf die Eigentumsverhältnisse oder eine rechtliche Beziehung zum Eigentümer kommt es nicht an. Ein Tier kann mehrere Mithalter haben.

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