vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Missbrauch durch Erlangung der Rechtsanwaltsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat

In aller KürzeZak 2014/491Zak 2014, 262 Heft 14 v. 5.8.2014

In den verbundenen Rs C-58/13 und C-59/13 , Torresi hielt der EuGH fest, dass die Ausnützung der Möglichkeit, die Berufsqualifikation als Rechtsanwalt auf einfachere Weise in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, keinen Missbrauch der unionsrechtlichen Grundfreiheiten darstellt. Im konkreten Fall absolvierten zwei italienische Staatsangehörige ihr Jus-Studium in Italien, erlangten anschließend in Spanien die Anwaltsqualifikation und kehrten dann nach Italien zurück, um dort unter der spanischen Berufsbezeichnung als niedergelassene Rechtsanwälte tätig zu werden. Nach Ansicht des EuGH kann ihnen die Eintragung in die Anwaltsliste von der zuständigen italienischen Behörde nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte