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Kein Richtervorbehalt bei Anwendung von EU-Recht

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/478Zak 2014, 259 Heft 13 v. 15.7.2014

RpflG: § 16 Abs 2 Z 6, § 19

UVG: § 2 Abs 1

Beim EU-Recht handelt es sich nicht um ausländisches Recht im Sinn des Richtervorbehalts nach § 16 Abs 2 Z 6 RpflG. Ein Kindesunterhaltsverfahren fällt daher auch dann in die Zuständigkeit des Rechtspflegers, wenn aufgrund des Schweizer Wohnsitzes des Unterhaltspflichtigen das zum Unionsrecht zählende LGVÜ 2007 anzuwenden ist.

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