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Verjährung des Schadenersatzanspruchs für Folgeschäden

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/476Zak 2014, 258 Heft 13 v. 15.7.2014

ABGB: § 1489

Nur objektiv vorhersehbare Folgeschäden müssen in der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist mit einem Feststellungsbegehren geltend gemacht werden. Die Verjährung eines von einem ungewissen künftigen Ereignis (hier: von der Zahlungsunfähigkeit eines Dritten) abhängigen Folgeschadens beginnt erst mit seinem Eintritt zu laufen.

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