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Keine Anfechtung des Testaments wegen der enttäuschten Erwartung der Erhaltung des Familienbesitzes

RechtsprechungErbrechtZak 2014/464Zak 2014, 254 Heft 13 v. 15.7.2014

ABGB: §§ 570, 572

Ein erheblicher Motivirrtum des Erblassers bei der Erbeinsetzung ermöglicht die Anfechtung des Testaments, wenn nachgewiesen werden kann, dass die letztwillige Verfügung ausschließlich auf den Irrtum bzw zumindest auf kein anderes wesentliches Motiv zurückzuführen ist. Dass das Motiv in der Verfügung nicht angeführt ist, schadet nicht.

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