Der Umstand, dass ein Filialhändler unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in seinem Zentrallager und seinen Filialen mit gleichartigen, bereits in seinem Eigentum stehenden Waren vermengt und wegen Mängeln des Warenwirtschaftssystems keine Unterscheidung mehr möglich ist, beeinträchtigt den Absonderungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers im Insolvenzfall nach Ansicht der Autoren nicht. Durch die Lieferung der Vorbehaltsware entstehe Quantitätseigentum des Händlers und des Verkäufers, wobei sich der Anteil des Letzteren unproblematisch aus dem Vergleich der gelieferten Ware und des Gesamtbestands ergebe. Verkäufe aus der Gesamtmenge seien solange dem Anteil des Händlers zuzurechnen, bis nur noch Alleineigentum des Vorbehaltsverkäufers besteht.