ABGB: § 481
EO: § 150
Eine Servitut für und an eigenen Liegenschaften (Eigentümerservitut) ist rechtlich nicht möglich. Erst wenn die Eigentümeridentität an der herrschenden und der dienenden Liegenschaft wegfällt, kann durch Vereinbarung oder auch aufgrund Offenkundigkeit der dienenden Stellung ein Dienstbarkeitsrecht entstehen.