ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
JN: § 40a
Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts über die Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist anfechtbar, wenn die Überweisung mit einer Änderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. Ist dies nicht der Fall (wie hier: Behandlung einer auf Erlöschen der Unterhaltspflicht gerichteten Oppositionsklage als Unterhaltsenthebungsantrag), ist der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.