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Überweisung in das Außerstreitverfahren - Anfechtbarkeit eines bestätigenden Beschlusses?

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/406Zak 2014, 218 Heft 11 v. 18.6.2014

ZPO: § 528 Abs 2 Z 2

JN: § 40a

Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts über die Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist anfechtbar, wenn die Überweisung mit einer Änderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. Ist dies nicht der Fall (wie hier: Behandlung einer auf Erlöschen der Unterhaltspflicht gerichteten Oppositionsklage als Unterhaltsenthebungsantrag), ist der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.

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