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Amtshaftung für sexuellen Missbrauch im Internat einer Privatschule?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/402Zak 2014, 217 Heft 11 v. 18.6.2014

AHG: §§ 1, 9 Abs 5

Der sexuelle Missbrauch und die Misshandlung eines Schülers durch einen Erzieher im Internat einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (hier: Stiftsgymnasium) kann in den Bereich der Amtshaftung fallen - mit der Folge, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Täter gem § 9 Abs 5 AHG ausscheidet.

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