AHG: §§ 1, 9 Abs 5
Der sexuelle Missbrauch und die Misshandlung eines Schülers durch einen Erzieher im Internat einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (hier: Stiftsgymnasium) kann in den Bereich der Amtshaftung fallen - mit der Folge, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Täter gem § 9 Abs 5 AHG ausscheidet.