ABGB: § 1311
TierärzteG: § 12
Gem § 12 TierärzteG dürfen ua Injektionen bei Tieren nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten des Tiers und des Vermögens seines Eigentümers.