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Tierärztevorbehalt als Schutzgesetz

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/400Zak 2014, 216 Heft 11 v. 18.6.2014

ABGB: § 1311

TierärzteG: § 12

Gem § 12 TierärzteG dürfen ua Injektionen bei Tieren nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten des Tiers und des Vermögens seines Eigentümers.

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