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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2014/387Zak 2014, 210 Heft 11 v. 18.6.2014

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Sommer 2014 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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