Nach Ansicht des OLG Linz (4 R 48/14b) ist ein gegen die Kostenentscheidung des Zahlungsbefehls gerichteter Rekurs des Klägers mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Beklagte fristgerecht Einspruch erhoben und der Zahlungsbefehl demzufolge außer Kraft getreten ist. Weder sei ein Kostenzuspruch an den Kläger gem § 50 Abs 2 ZPO möglich noch komme - wie in der Judikatur zum Teil erwogen (zB OLG Linz 2 R 135/03s = EFSlg 105.832; LGZ Wien 39 R 67/95 = MietSlg 47.652) - eine inhaltliche Behandlung oder "Archivierung" des Kostenrekurses in Hinblick auf die Möglichkeit der Rückziehung des Einspruchs in Betracht.