In dem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-557/12 , Kone ua/ÖBB-Infrastruktur gelangte der EuGH zur Auffassung, dass die Mitglieder eines gegen Art 101 AEUV verstoßenden Kartells auch für Schäden haften, die dem Kunden eines nicht am Kartell beteiligten Unternehmens entstanden sind, weil sein Vertragspartner aufgrund des Preisschirmeffekts des Kartells höhere Preise durchsetzen konnte, als es ansonsten der Marktlage entsprochen hätte ("umbrella pricing"). In seinem Vorabentscheidungsersuchen ging der OGH davon aus, dass solche Schäden von den Kartellanten nach österreichischem Recht mangels adäquaten Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhangs an sich nicht ersetzt werden müssten.