Die Autoren gehen kritisch auf zwei Entscheidungen ein, in denen der OGH Erbensuchern Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die gefundenen Erben in Höhe von 20 % des Reinnachlasses zuzüglich USt zuerkannt hat (7 Ob 155/00w; 1 Ob 2168/96x). In Hinblick auf das im Vordergrund stehende Eigeninteresse und den Umstand, dass ohnehin der Gerichtskommissär aufgrund des Gesetzes im Interesse unbekannter Erben mit deren Auffindung betraut ist, könne die Erbensuche nicht als Geschäftsführung iSd § 1037 ABGB qualifiziert werden. Selbst wenn man einen Aufwandersatzanspruch bejahen würde, könnte dieser nicht aus einer prozentuellen Beteiligung am Nachlass bestehen, sondern müsste sich am konkreten Arbeitsaufwand des Erbensuchers orientieren. Da es Erbensuchern häufig gelingt, gefundene Erben zum Abschluss von Honorarvereinbarungen zu bewegen - wobei in der Rsp selbst Entgeltansprüche im Ausmaß von 40 % des Reinnachlasses zuzüglich USt für angemessen erachtet wurden (OLG Wien 16 R 49/10h) -, befassen sich die Autoren abschließend mit der Anfechtbarkeit solcher Verträge wegen Verkürzung über die Hälfte und Wucher, wobei sie davon ausgehen, dass das Wertmissverhältnis nicht anhand des Erbteils, sondern auf Basis der Aufwendungen des Erbensuchers festzustellen ist.