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Fristenhemmung im Sommer und Winter gilt auch für Berufungsanmeldefrist

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/374Zak 2014, 199 Heft 10 v. 4.6.2014

ZPO: § 128 Abs 1, §§ 222, 461 Abs 2

Auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist, ist die Frist für die Anmeldung der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil (§ 461 Abs 2 ZPO) als nicht verlängerbare Notfrist zu qualifizieren.

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