ZPO: § 128 Abs 1, §§ 222, 461 Abs 2
Auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist, ist die Frist für die Anmeldung der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil (§ 461 Abs 2 ZPO) als nicht verlängerbare Notfrist zu qualifizieren.
ZPO: § 128 Abs 1, §§ 222, 461 Abs 2
Auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist, ist die Frist für die Anmeldung der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil (§ 461 Abs 2 ZPO) als nicht verlängerbare Notfrist zu qualifizieren.